Gesamthaft ergibt sich somit eine Kapitalabfindung von aufgerundet CHF 4,8 Mio. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Verwendung der Tafel M5xy (S. 248) von Stauffer/Schaetzle/Weber in etwa dasselbe Ergebnis liefert, sofern die durchschnittliche Jahresrente von CHF 296'880.00 ([CHF 27'200.00 + CHF 22'280.00] / 2 x 12) mit dem Faktor 16,36 (Klägerin: 56 Jahre; Beklagter: 63 Jahre) multipliziert wird. Der Beklagte wird demnach verpflichtet, der Klägerin eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von CHF 4,8 Mio. zu bezahlen.