Das Ergebnis muss sodann dem Umstand angepasst werden, dass die Kapitalabfindung endgültig ist und weder bei Veränderung der finanziellen Verhältnisse herabgesetzt werden kann, noch bei Wiederverheiratung der Berechtigten oder Tod einer Partei dahinfällt (Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 642 f.).