Diese Tafel berücksichtige, dass vorliegend keine lebenslängliche Rente, sondern eine solche lediglich bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter geschuldet sei und darüber hinaus die Rente sowohl beim Tod des Pflichtigen als auch beim Tod der Berechtigten entfalle (Beilage 17 S. 44 f.). Basierend auf dem vom Obergericht des Kantons Bern zugesprochenen Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 25'000.00 ergebe sich ein Kapitalbetrag von CHF 2,592 Mio. (CHF 25'000.00 x 12 x 8,64).