Dies sei aber ohnehin nicht wesentlich, da der Kapitalisierungsfaktor einer anderen Tafel entnommen werden müsse. Einschlägig sei die Tabelle 7(64) mit dem Titel "Temporäre Verbindungsrente bis Alter 64 der Frau", die bei einem Alter der Frau von 53 und einem Alter des Mannes von 60 einen Faktor 8,64 ergebe. Diese Tafel berücksichtige, dass vorliegend keine lebenslängliche Rente, sondern eine solche lediglich bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter geschuldet sei und darüber hinaus die Rente sowohl beim Tod des Pflichtigen als auch beim Tod der Berechtigten entfalle (Beilage 17 S. 44 f.).