x CHF 147'600.00 [12 x CHF 12'300.00]). Die Kapitalentschädigung beziffere sich somit auf CHF 9'753'456.00 (CHF 12,18 Mio. abzüglich CHF 2'436'544.00; vgl. Beilage 15 S. 45). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe den Kapitalisierungsfaktor der Tafel 1 von Stauffer/Schätzle verwendet und ihn mit 20,3 beziffert, wobei dieser 20,03 betrage. Dies sei aber ohnehin nicht wesentlich, da der Kapitalisierungsfaktor einer anderen Tafel entnommen werden müsse.