6.5.4.1 Die Klägerin errechnete bei der Kapitalisierung einer lebenslänglichen Rente ab dem Alter 53 einen Betrag von CHF 12,18 Mio. (Kapitalisierungsfaktor 20,3 [Alter 53] x CHF 600'000.00 [12 x CHF 50'000.00]). Der Vorsorgeunterhalt von CHF 12'300.00 sei nur bis zum 64. Altersjahr geschuldet, weshalb vom vorerwähnten Betrag die Beiträge an den Vorsorgeunterhalt ab dem Alter 64 in Abzug zu bringen seien, welche mit CHF 2'426'544.00 zu beziffern seien (Kapitalisierungsfaktor 16,44 [Alter 64] x CHF 147'600.00 [12 x CHF 12'300.00]).