Mithin ist der Klägerin der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nicht als Rente, sondern in der Form einer Kapitalabfindung zuzusprechen. Dass der Beklagte dies wirtschaftlich zu tragen vermag, hat er selber bestätigt, zumal er sein liquides Vermögen mit CHF 45 Mio. beziffert. 6.5.4 In einem nächsten Schritt ist die Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zu berechnen.