Beilage 17 S. 37). Es besteht somit die unmittelbare Gefahr, dass der Beklagte nach der Rechtskraft des Scheidungsentscheids auch seinen letzten werthaltigen Vermögenswert in der Schweiz – nämlich die Liegenschaft F.________ – auf seine Kinder bzw. eines seiner Kinder übertragen wird. Dies wäre auch aus steuerrechtlicher Sicht naheliegend, zumal bisher die Klägerin und nicht der Beklagte Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft war. Mithin ist der Klägerin der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nicht als Rente, sondern in der Form einer Kapitalabfindung zuzusprechen.