O., S. 641 f.) geht es auch bei im Ausland gelegenen Vermögenswerten darum, dass dem Unterhaltsberechtigten Vollstreckungssubstrat entzogen wird bzw. ist. In einer solchen Situation ist die Zahlung der Rente allenfalls unsicher und die Eintreibung mühsam. Einziger Vermögenswert in der Schweiz wird nach Rechtskraft der Scheidung die Liegenschaft F.________ sein, deren Wert der Beklagte auf CHF 8 Mio. schätzt und nach eigenen Aussagen des Beklagten die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu decken vermag.