6.5.3 Gemäss den Steuererklärungen 2011 von I.________ und K.________ hat der Beklagte seiner Tochter am 31. März 2011 die Liegenschaft O.________ sowie am 7. Dezember 2011 den beiden Kindern I.________ und K.________ die Anteile an der N.________Limited sowie der M.________Limited gegen Vorbehalt der Nutzniessung verschenkt (BB 15 f.). Diese Vermögenswerte können somit nicht zur Begleichung von familienrechtlichen Schulden herangezogen werden. Ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist der Vermögenswert der in X.________ domizilierten L.________Limited (Muttergesellschaft der N.________Limited Seite 64/69