_) übertragen, sobald sie sich in seinem Alleineigentum befinde. Der Beklagte habe sich bereits an der Einigungsverhandlung erkundigt, ob die Klägerin bereit sei, die Liegenschaft F.________ vor ausgesprochener Ehescheidung auf die Kinder zu übertragen. Danach besitze der Beklagte kein Eigentum bzw. kein Vermögen mehr in der Schweiz, mit welchem er die Unterhaltsbeiträge der Klägerin begleichen könne (Beilage 15 S. 32; Beilage 110 S. 114 f. und 142; Beilage 149 S. 30).