6.5.2 Die Klägerin nennt als besonderen Umstand im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB, dass der Beklagte Teile seines Vermögens verschenkt habe und nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids weiter verschenken werde. Sie führt dazu aus, der Beklagte habe nahezu sein gesamtes liquides Vermögen ins Ausland verlegt, womit kein Vollstreckungssubstrat in der Schweiz mehr vorhanden sei. Die Liegenschaft O.________ habe er unentgeltlich auf seine Tochter übertragen und die Liegenschaft F.________ werde er auf die Kinder (vermutlich auf K.________) übertragen, sobald sie sich in seinem Alleineigentum befinde.