Das Bundesgericht hat bisher unter Hinweis auf die verschiedenen in der Lehre vorgeschlagenen Kriterien keiner Lösung einen Vorzug gegeben, sondern die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles gewürdigt. Dabei hat es auch die beim nicht erwerbstätigen Ehegatten mögliche Versorgungslücke, ein Zahlungsverzug des Pflichtigen sowie erhebliche Spannungen zwischen den Parteien in Betracht gezogen (BGE 129 III 257 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 11).