Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2. A. 2011, Art. 126 ZGB N 4; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 126 ZGB N 22). Eine Abfindung "kann" anstelle einer Rente festgesetzt werden, wenn "besondere Umstände" es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat bisher unter Hinweis auf die verschiedenen in der Lehre vorgeschlagenen Kriterien keiner Lösung einen Vorzug gegeben, sondern die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles gewürdigt.