Letzteres sei etwa bei ständigem Zahlungsverzug, risikoreichen Geschäften, geplanter Auswanderung oder einer anstehenden Wiederverheiratung der Fall. Jedoch sei dabei zu differenzieren, wer den Antrag auf Abfindung stelle. Komme der Antrag vom Unterhaltsverpflichteten, sei diesem in der Regel zu entsprechen. Stelle hingegen die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, sei einer der soeben erwähnten besonderen Umstände erforderlich (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 126 ZGB N 10; Gloor/Vetterli, Kapitalisierung im Familienrecht, in: FamPra.ch 2006 S. 641; Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2. A. 2011, Art.