"Modalitäten des Unterhaltsbeitrages" (Marginalie zu Art. 126 ZGB) bejaht (z.B. Klopfer, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 86 f.). Überwiegend wird aber angenommen, die Kapitalabfindung sei bei einseitigem Antrag entgegen den Erläuterungen in der Botschaft – auch rechtlich – die Ausnahme. Es seien besondere Umstände auf Seiten der berechtigten und/oder der verpflichteten Person vorausgesetzt. Letzteres sei etwa bei ständigem Zahlungsverzug, risikoreichen Geschäften, geplanter Auswanderung oder einer anstehenden Wiederverheiratung der Fall.