Die Abfindung sei indessen nur tatsächlich und nicht auch rechtlich die Ausnahme. Sei die unterhaltsverpflichtete Person in der Lage, eine Abfindung zu bezahlen, so könne ihr das auf entsprechenden Antrag grundsätzlich nicht verweigert werden (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 117 Ziff. 233.53). In der Lehre wird teilweise die Gleichwertigkeit der beiden Seite 63/69