151 ZGB N 43). Die Kapitalabfindung blieb in der Praxis insofern die Ausnahme, als die meisten Parteien im Zeitpunkt der Scheidung wirtschaftlich nicht in der Lage waren, den kapitalisierten Betrag der Rente zu leisten. Im Übrigen bestand aber kein Grund, die Rente gegenüber der Kapitalabfindung zu bevorzugen (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1. A. 1996, [a]Art. 151 ZGB N 7). Seit der ZGB-Revision von 1998/2000 ist in Art. 126 ZGB