6.5.1 Unter der Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 konnte Unterhalt statt als Rente in Kapitalform zuerkannt und dadurch vermieden werden, "dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben" (BGE 60 II 391 E. 3). Die Entscheidung sollte sich nach den Umständen des konkreten Falles richten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3. A. 1980, [a]Art. 151 ZGB N 43).