ausgeführt – ein Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen ist, zumal er zur Deckung seines Bedarfes und dem gebührenden Unterhalt der Klägerin nicht in die Substanz seines Vermögens einzugreifen hat. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Februar 2024 unbefristet einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 22'280.00 pro Monat zu bezahlen. 6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Festsetzung einer Abfindung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB hat.