vielmehr ver bleibt ein Manko von CHF 22'280.00 pro Monat. Ein Vermögensertrag ist der Klägerin ab dem AHV- Alter nicht mehr anzurechnen, da sie bis dann ihr freies Vermögen aufgebraucht haben wird. Demgegenüber erhält der Beklagte eine Rente der ersten und zweiten Säule und verfügt immer noch über ein beträchtliches Vermögen, worauf ihm – wie bereits unter E. 6.3.3 ausgeführt – ein Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen ist, zumal er zur Deckung seines Bedarfes und dem gebührenden Unterhalt der Klägerin nicht in die Substanz seines Vermögens einzugreifen hat.