6.4.2 Soweit der Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken und ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde.