beitrag in dieser Phase rund CHF 27'185.00 beträgt (gebührender Unterhalt der Klägerin von CHF 28'231.00 ./. CHF 1'046.00). Nach Begleichung dieses Unterhaltsbeitrages an die Klägerin und nach Deckung des eigenen monatlichen Bedarfes von CHF 30'090.00, verbleibt dem Beklagten immer noch ein hypothetischer Vermögensertrag von über CHF 36'000.00. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungs entscheids bis 31. Januar 2024 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 27'200.00 pro Monat zu bezahlen.