Nicht zu beachten ist ein allfälliger Einkommenseinbruch auf Seiten des Beklagten im Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung im Jah r 2018, zumal der Beklagte über ein Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt, aus welchem ihm hypothetische Erträge von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen sind. Wie bereits unter E. 6.2.3 ausgeführt, sind der Klägerin in der Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung Ende Januar 2024 hypothetische Vermögenserträge von CHF 1'046.00 pro Monat anzurechnen, womit der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt-