6.4.1 Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche AHV-Alter. Nicht zu beachten ist ein allfälliger Einkommenseinbruch auf Seiten des Beklagten im Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung im Jah r 2018, zumal der Beklagte über ein Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt, aus welchem ihm hypothetische Erträge von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen sind.