6.3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beklagten angesichts der Höhe seines Vermögens und seines Alters auch ein Vermögensverzehr zuzumuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGE 138 III 289 [= Pra 2012 Nr. 119] E. 11.1.2 und 11.1.3). Mithin ist der Beklagte auch unter diesem Aspekt leistungsfähig. 6.4 Nachfolgend ist der nacheheliche Unterhalt in Phasen festzulegen.