nat, womit der Beklagte sowohl seinen Unterhalt als auch denjenigen der Klägerin zu decken vermag. Selbst nach Abzug der Ausgleichszahlung aus beruflicher Vorsorge sowie der gemäss Erwägung 6.5 geschuldeten Kapitalzahlung verbleibt dem Beklagten ein Vermögen von rund CHF 40 Mio., welches einen hypothetischen Vermögensertrag von über CHF 83'000.00 pro Monat abwirft und zur Deckung des Unterhaltes der Klägerin sowie des Beklagten ausreicht.