Die Frage, ob der Beklagte aus der Entwicklung von AE.________-Maschinen durch die L.________Limited, M.________Limited sowie N.________Limited, alle in X.________, monatliche Erträge erzielt, kann vorliegend offen gelassen werden, da er unbestrittenermassen über ein flüssiges Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt (vgl. Beilage 110 S. 111 und 151; Beilage 117, S. 6, 69, 82, 93 und 99), mit dessen Erträgen er den gebührenden Unterhalt der Klägerin zu decken vermag. Bei einem liquiden Vermögen von CHF 45 Mio. resultiert bei einem Zinssatz von 2,5 % ein (hypothetischer) Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Mo-