6.3.3 Die Frage, ob der Beklagte aus der Entwicklung von AE.________-Maschinen durch die L.________Limited, M.________Limited sowie N.________Limited, alle in X.________, monatliche Erträge erzielt, kann vorliegend offen gelassen werden, da er unbestrittenermassen über ein flüssiges Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt (vgl. Beilage 110 S. 111 und 151; Beilage 117, S. 6, 69, 82, 93 und 99), mit dessen Erträgen er den gebührenden Unterhalt der Klägerin zu decken vermag.