Auch das Kantonsgericht hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2014 einen hypothetischen Zinssatz von 2,5 % angewandt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug A1 2007 94 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte unbefristet zur Leistung von Unterhaltszahlungen an die Klägerin verpflichtet wird, welche zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin notwendig sind , der Beklagte über ein beträchtliches Barvermögen verfügt, welches er professionell verwalten lässt, dem Beklagten mit der Rechtskraft des Scheidungsentscheids das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft F._____