haltsverpflichtung der Vermögensertrag nicht kurzfristig beurteilt werden darf, es sich bei der Bemessung des künftigen Vermögensertrags naturgemäss um eine blosse Schätzung handelt und der Umstand, dass der teuerungsbereinigte Zins auf Bankanlagen zur Zeit eher bescheiden ist, den angewendeten Zinssatz nicht als unangemessen erscheinen lässt. Das Obergericht Zürich rechnete in seinem Urteil LC130013-O/U vom 23. April 2014 in E. 3.4.4 mit einem Zinssatz von 1,5 %.