Scheidungsurteils – welches die Unterhaltsverpflichtungen für die Zukunft definitiv regelt – nicht von einem tieferen Zinssatz als 3,5 % ausgegangen werden könnte, solange das Bundesgericht an seiner langjährigen Rechtsprechung festhält (Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 12. Februar 2003, in: GVP 2003 S. 160 f.). In seinem Urteil 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 bestätigte das Bundesgericht für die Unterhaltsberechnung in einer Ehescheidung den von der Vorinstanz zur Ermittlung des Vermögensertrags angewendeten Zinssatz von 3 %, wobei es betonte, dass bei einer mehrjährigen Unter-