Im Bereich von Unterhaltszahlungen im Familienrecht hat es das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4 als nicht unangemessen erachtet, einem erfahrenen Vermögensberater über einen längeren Zeitraum eine Rendite von 3,5 % anzurechnen. Das Kantonsgerichtspräsidium Zug wandte in einem Entscheid vom 12. Februar 2003 bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im vorsorglichen Massnahmeverfahren mit Blick auf den damals durchschnittlich erzielbaren Vermögensertrag einen Zinsfuss von 2 % an, gab aber zu bedenken, dass im Rahmen eines