In BGE 125 III 312 hat das Bundesgericht in Bestätigung seiner seit 1946 geltenden Rechtsprechung bei Haftpflichtfällen daran festgehalten, dass ein realer Ertrag von 3,5 % im Rahmen dessen liege, was sich mit einem angemessenen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse. Auch in seiner neusten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht an dieser Praxis fest (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 7).