Der Beklagte möchte der Klägerin Vermögenserträge von 3–5 % anrechnen, sofern ihr Vermögenswerte aus Güterrecht zufliessen sollten (vgl. Beilage 117 S. 11). In der Rechtsprechung liegen die angewandten Zinssätze zwischen 1,5 und 3,5 %. In BGE 125 III 312 hat das Bundesgericht in Bestätigung seiner seit 1946 geltenden Rechtsprechung bei Haftpflichtfällen daran festgehalten, dass ein realer Ertrag von 3,5 % im Rahmen dessen liege, was sich mit einem angemessenen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse.