Denn das Vermögen ist so anzulegen, dass die gewählte Vermögensverwaltung einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt gewährleistet. Ist der Vermögensertrag an eine mehrjährige Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, sind für die Bestimmung des massgebenden Zinssatzes nicht die aktuellen Anlagemöglichkeiten, sondern der langfristig erzielbare Vermögensertrag entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2; Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in : FamPra.ch 2/2014 S. 302 ff. und 337). Seite 60/69