6.3.2 Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist zunächst wiederum das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Zum Einkommen zählen sodann die Erträgnisse aus eigenem Vermögen. Ähnlich dem hypothetischen Erwerbseinkommen ist auch ein hypothetischer Vermögensertrag zu berücksichtigen, wenn das Vermögen nur mit einem sehr niedrigen oder ohne Ertrag angelegt ist. Denn das Vermögen ist so anzulegen, dass die gewählte Vermögensverwaltung einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt gewährleistet.