Nach der Scheidung sei ihm auch kein weiterer Vermögensverzehr mehr zuzumuten. Ihm sei auch kein hypothetischer Vermögensertrag aufzurechnen. Er lasse sein Vermögen von der T.________ zwar professionell verwalten, habe in den letzten Jahren aber immer nur Verluste gemacht. Am guten Willen, einen möglichst hohen Vermögensertrag zu erzielen, fehle es ihm freilich nicht. Sofern ihm ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen sei, so sei dieser längst nicht so hoch, als damit der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsbeitrag gedeckt werden könne. Die Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen liege aktuell bei negativen 0,12 %;