Der Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass das mit dem Kanton Bern abgeschlossene Steuerruling keine Aussagen über sein Einkommen erlaube; der jährliche Betrag von CHF 150'000.00 müsse gerade unabhängig von der tatsächlichen Vermögensentwicklung versteuert werden. Richtig sei, dass der Beklagte eine AE.________Maschine konstruiere und auf den wirtschaftlichen Erfolg hoffe, welcher aber bis jetzt nicht eingetreten sei. Dieser sei zudem auch nicht wahrscheinlich. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit generiere er somit keinerlei Einkommen. Nach der Scheidung sei ihm auch kein weiterer Vermögensverzehr mehr zuzumuten.