hätte sich irgendwo anstellen lassen oder als Freelancer auf seinem Gebiet tätig werden können. Seine berufliche Tätigkeit entspreche vor allem dem Lebensplan des Beklagten, welcher von der Klägerin unterstützt worden sei. Es gehe nicht an, von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'000.00 an die Klägerin auszugehen, während der Beklagte noch über ein Vermögen von CHF 45 Mio. verfüge (Beilage 15 S. 41 ff; Beilage 110 S. 31 f., 96, 105, 111 ff., 151 f. und 157).