Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es der Klägerin nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus wäre es ihr aufgrund der fehlenden Berufserfahrung in den letzten dreissig Jahren und dem fortgeschrittenen Alter von 56 Jahren auch nicht möglich, eine entsprechende Anstellung im kaufmännischen Bereich und schon gar nicht als Flight Attendant zu finden (Beilage 15 S. 5 ff. und 12 ff.; Beilage 17, S. 7, 14 und 24 ff.; Beilage 110 S. 122 f.).