Es fehlt der Klägerin nach dem über dreissigjährigen Unterbruch auf dem Arbeitsmarkt an Erfahrung und aktualisiertem Wissen, was einen Wiedereinstieg in die kaufmännische Branche unmöglich und unzumutbar macht. Die Parteien lebten sodann während 24 Jahren zusammen und pflegten einen äusserst gehobenen Lebensstandard, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei einem Weiterbestand der Ehe zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es der Klägerin nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.