Veränderungen und Entwicklungen erfahren und durchgemacht. Die Klägerin hat im Rahmen des Eheschutzverfahrens denn auch ausgesagt, sie kenne sich kaum mit Computern aus (vgl. KB 217 S. 6). Es fehlt der Klägerin nach dem über dreissigjährigen Unterbruch auf dem Arbeitsmarkt an Erfahrung und aktualisiertem Wissen, was einen Wiedereinstieg in die kaufmännische Branche unmöglich und unzumutbar macht.