Die Klägerin ist auch nach der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Obergericht des Kantons Bern hat der Klägerin denn auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Seit dem Abschluss der Handelsschule hat die Klägerin somit lediglich während fünf Jahren gearbeitet, wobei diese Tätigkeit über dreissig Jahre zurück liegt. Eine Weiterbildung hat die Klägerin nie absolviert und ihre Pro- forma-Tätigkeiten in den ehelichen Betrieben können ebenfalls nicht als Berufserfahrungen qualifiziert werden. Insbesondere die Technik hat in den letzten dreissig Jahren massive Seite 58/69