6.2.3 Die Klägerin geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Wie bereits ausgeführt, anerkennt sie aber, dass ihr auf ihrem Vermögen ein Vermögensertrag anzurechnen ist (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Wie unter Erwägung 6.3 noch genauer auszuführen sein wird, beträgt der Zinssatz vorliegend 2,5 %. Indem die Klägerin in ihr freies Vermögen eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB von CHF 457'540.00 sowie aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 44'675.00 erhält, ist ihr bis zur Pensionierung ein hypothetischer Vermögensertrag von CHF 12'555.00 pro Jahr anzurechnen, was monatliche Zinserträge von CHF 1'046.00 ergibt.