Dazu gehört die Zumutbarkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.3). Sind gute wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, kann es als unzumutbar erscheinen, dass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen ist, Seite 57/69 im fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen oder massiv ausb auen muss (Fankhauser, a.a.O., S. 156; Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.3).