Dieser Schutz berechtigten Vertrauens bezieht sich auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung. Angesprochen sind – nebst der während der Ehe gelebten Lebenshaltung als Bezugspunkt für den "gebührenden Unterhalt" – damit aber auch alle weiteren Fragen, deren Beantwortung davon abhängt, ob und inwieweit das Vertrauen in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung berechtigt und damit schutzwürdig ist. Dazu gehört die Zumutbarkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.3).