Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt die Ehe nicht einem jederzeit kündbaren Vertrag gleich, nach dessen Auflösung die Ehegatten nur so zu stellen wären, wie wenn sie die Ehe niemals eingegangen wären.