Urteil des Bundesgerichts 5C.129/ 2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbs - tätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben.