6.2.2 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, wobei die Eigenversorgungskapazität auch von Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und aus der beruflichen oder einer andern privaten oder staatlichen Vorsorge, einschliesslich dem voraussichtlichen Ergebnis der Teilung der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ff. ZGB abhängig ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.64).